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Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Das neue Integrationsgesetz

Die Bundesregierung hat auf ihrer Kabinettsklausur in Meseberg am 25. Mai das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen mit dem Bundesministerium des Innern vorgelegte Integrationsgesetz verabschiedet. Damit stärken wir den Zusammenhalt in der Gesellschaft durch Integrationsketten, die den Flüchtlingen Perspektiven für einen Neustart in Deutschland eröffnen. Gleichzeitig schafft das Gesetz bessere Bleibeperspektiven. Mit allem, was dazugehört: Rechten und Pflichten. Das neue Integrationsgesetz fördert und fordert. Es fördert die Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt durch

-  verbesserte Regeln für die Ausbildungsförderung

-  Rechtssicherheit bzgl. des Aufenthaltsstatus während und nach der Ausbildung

-  die befristete Aussetzung der Vorrangprüfung abhängig von der Arbeitsmarktsituation der Bundesländer

-  eine niedrigschwellige Heranführung an den Arbeitsmarkt durch Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen.

Der Maßstab des Förderns und Forderns gilt für alle Menschen im Grundsicherungsbezug. Daher muss er auch für Flüchtlinge gelten. Dabei verkennen wir aber nicht die besondere Situation von Flüchtlingen im Vergleich zu anderen Zuwanderern nach Deutschland.

Mit dem Integrationsgesetz des Bundes legen wir wichtige Bausteine zur Integration von Flüchtlingen in Deutschland zum ersten Mal seit dem starken Anstieg der Zuwanderung umfänglich in einem Gesetz nieder. Wer sich anstrengt und durch Spracherwerb und den Einstieg in Arbeit seinen Teil zur Integration beiträgt, der hat alle Chancen, den Neuanfang in Deutschland zu schaffen. Die neuen Regeln beseitigen dazu unnötige bürokratische Hürden und verbessern die Voraussetzungen dafür, dass Zugezogene in unserem Land schnell auf eigenen Beinen stehen können.

Fördern I: Integration auf dem Arbeitsmarkt als Grundstein

Die Integration auf dem Arbeitsmarkt ist einer der Kernpfeiler für gesellschaftliche Integration – das gilt für Flüchtlinge ebenso wie für andere Menschen, die zu uns kommen und bei uns leben. Daher wird das Integrationsgesetz des Bundes einen Fächer an Maßnahmen bereithalten, welche den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern und gleichzeitig mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schaffen.

Erste Schritte auf den deutschen Arbeitsmarkt wird für viele Geflüchtete in Zukunft ein neues Arbeitsmarktprogramm ermöglichen.

Die 100.000 Arbeitsgelegenheiten in Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) erfüllen dabei eine doppelte Funktion: Bereits vor Abschluss des Asylverfahrens können Flüchtlinge damit niedrigschwellig an den deutschen Arbeitsmarkt herangeführt werden und erste Erfahrungen sammeln. Gleichzeitig werden dabei sinnvolle und gemeinnützige Beschäftigungen in und um Aufnahmeeinrichtungen geschaffen, ohne dass es sich um ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis handelt. Dies trägt auch konkret zur Teilhabe und zur Akzeptanz von Schutzsuchenden vor Ort bei.

Auch wollen wir eine schnellere Integration auf dem deutschen Arbeitsmarkt durch eine gezieltere Förderung der Berufsausbildung von bestimmten Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen. Dazu werden ausbildungsbegleitende Hilfen, die assistierte Ausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen je nach Zielgruppe früher als bisher zur Verfügung stehen sowie die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld z.T. erstmalig geöffnet.

Auch wer einen schnelleren Einstieg in Arbeit nehmen will, erhält dafür mit dem Integrationsgesetz neue Chancen.

Die Vorrangprüfung wird befristet für drei Jahre bei Asylbewerbern und Geduldeten ausgesetzt und damit auch die Tätigkeit in Leiharbeit ermöglicht. Um mögliche negative Auswirkungen in Regionen mit angespannter Arbeitsmarktlage zu vermeiden, sollen die Bundesländer selbst bestimmen, in welchen Arbeitsagenturbezirken die Regelung zum Tragen kommt.

Für Flüchtlinge, aber insbesondere für die vielen Arbeitgeber, die engagiert Flüchtlinge in Arbeit bringen wollen, wird es in Zukunft mehr Rechtssicherheit geben. Der Aufenthaltsstatus von geduldeten Auszubildenden in schulischer und betrieblicher Ausbildung wird so geregelt, dass eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung gelten wird. Bei anschließender ausbildungsadäquater Beschäftigung wird ein Aufenthaltsrecht für zwei weitere Jahre erteilt (sog. „+2-Regel“). Auch wenn keine direkte Anschlussbeschäftigung gefunden wurde, wollen wir die Potentiale der hier Ausgebildeten im Land halten. Daher wird es für eine Dauer von sechs Monaten eine Duldung zur Arbeitsplatzsuche geben. Da viele Flüchtlinge die derzeit für diese Regelung gültige Altersgrenze von 21 Jahren überschreiten, wird diese komplett aufgehoben.

Fördern II: Mehr Orientierung für Flüchtlinge

Gleichzeitig werden die Angebote für Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive erweitert sowie transparenter und effizienter gestaltet. Unter Beibehaltung der Sprachkursanteile wird die Wertevermittlung in den Integrationskursen deutlich von 60 auf 100 Unterrichtseinheiten aufgestockt. Zudem werden die Wartezeiten bis zum Zustandekommen eines Integrationskurses von bisher drei Monaten auf sechs Wochen verkürzt. Kursträger werden verpflichtet, ihr Kursangebot und freie Kursplätze zu veröffentlichen. Damit schaffen wir mehr Transparenz und eine schnellere sowie effizientere Verteilung auf die Integrationskurse.

Fordern: Aktive Integration als Pflicht

Mit der im Integrationsgesetz umgesetzten Forderung der Bundesländer zur Einführung einer befristeten Wohnsitzzuweisung für anerkannte Flüchtlinge wird den Bundesländern die Möglichkeit gegeben, die Verteilung von Schutzberechtigten besser zu steuern. Dadurch kann das Entstehen sozialer Brennpunkte vermieden werden und Integration besser gelingen. Dabei gilt: Jeder Flüchtling, der eine Berufs- bzw. Hochschulausbildung oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt, die den durchschnittlichen Bedarf einer Einzelperson in der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Regelbedarf und Kosten der Unterkunft deckt, ist von der Wohnsitzzuweisung ausgenommen. Das bedeutet: Wer eine Ausbildung oder eine solche Arbeit findet, kann dorthin gehen, selbst wenn dies bspw. noch nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts einer ganzen Familie ausreicht. Konkret bedeutet dies für Beschäftigte, dass bei einem Einkommen von aktuell 712 Euro im Monat die Wohnsitzzuweisung nicht gilt bzw. aufzuheben ist.

Ebenso wurde Einigung darüber erzielt, dass die Pflicht zur Mitarbeit bei angebotenen Integrationsmaßnahmen (FIM) sichergestellt und eingefordert werden kann. Dazu wird gesetzlich geregelt, dass die Teilnahme an FIM und an Integrationskursen verpflichtend ist. Wird diese Pflicht verletzt, führt dies zu einer Leistungsabsenkung im Asylbewerberleistungsgesetz. Zukünftig können auch Flüchtlinge, die bereits einfache Sprachkenntnisse erworben haben, zu einem Integrationskurs verpflichtet werden.

Eingefordert wird in Zukunft auch die Integration in unsere Gesellschaft bei der Erteilung der dauerhaften Niederlassungserlaubnis von anerkannten Flüchtlingen. Wir haben die Kriterien zur Erteilung des Daueraufenthaltsrechts nun gestaffelt. Wer sich beim Spracherwerb und der Integration in den Arbeitsmarkt anstrengt, soll etwas davon haben. Bereits nach drei Jahren wird Flüchtlingen eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn sie die deutsche Sprache beherrschen (Sprachniveau C1) und ihren Lebensunterhalt weit überwiegend sichern. Aber auch alle anderen haben eine gute Chance, auch wenn sie die Sprache nicht so schnell lernen und die Integration in den Arbeitsmarkt etwas länger dauert. Nach fünf Jahren erhalten Flüchtlinge eine Niederlassungserlaubnis, wenn sie es schaffen, neben weiteren Kriterien hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (Sprachniveau A2) vorzuweisen und ihren Lebensunterhalt überwiegend zu sichern. In bestimmten Härtefällen wird von diesen Voraussetzungen abgesehen. Damit ist in Zukunft klar: Die Integration in den Arbeitsmarkt und das Erlernen der deutschen Sprache sind der Schlüssel für eine gelungene Integration und einen dauerhaften Aufenthalt in unserem Land.

Ergänzung:

Aus verfassungsrechtlichen Gründen müssen einzelne Inhalte zum Integrationsgesetz in einer separaten Verordnung (IntGV) umgesetzt werden.

Die Kerninhalte der Verordnung sind:

 – höhere Kurskapazitäten, Verkürzung der Wartezeit, mehr Transparenz und eine effizientere Steuerung des  Integrationskurssystems,

 – die Aufstockung der Unterrichtseinheiten von bisher 60 auf 100 bei Orientierungskursen sowie eine stärkere inhaltliche Ausrichtung der Kurse auf die Wertevermittlung

-  ein auf drei Jahre befristeter Verzicht auf die Vorrangprüfung in Agenturbezirken, die von den Bundesländern selbstbenannt werden sollen.

Die Verordnung zum Integrationsgesetz ist mit dem Integrationsgesetz verbunden und wird mit diesem gemeinsam in Kraft treten.

Quelle: BMAS ( Link zur Presse-Erklärung