Asylbewerber haben nach einem Aufenthalt von mindestens 3 Monaten in Deutschland die Möglichkeit, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Dies allerdings nur in Form eines nachrangigen Arbeitsmarktzuganges. Das heißt, das Arbeitgeber diese Asylbewerber nur einstellen dürfen, wenn eine Stelle nicht durch einen Bewerber aus Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU sowie einen bereits anerkannten Flüchtling/Asylberechtigten besetzt werden kann. Ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt besteht für Flüchtlinge, die sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland aufhalten.
Infos & Fakten
Häufige Fragen & Antworten haben wir Ihnen in diesem Dossier zusammengestellt.
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