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Krankenversicherung für Geflüchtete

Flüchtlinge haben im Regelfall keinen Kranken­versicherungs­schutz, wenn sie nach Deutschland kommen. Selbst mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung haben Flüchtlinge nicht sofort uneingeschränkt Zugang zum herkömmlichen Versicherungssystem.

In einigen Bundesländern, wie z.B. Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen, gibt es Beispiele guter Praxis. Hier bestehen bereits Verträge mit Krankenkassen bezüglich des Krankenversicherungsschutzes für Asylsuchende innerhalb der Wartefrist (die ersten 15 Monate).

Die Asylbewerber erhalten nach dem Verlassen der Erstaufnahmeinrichtung eine (elektronische) Versichertenkarte und können damit Leistungen nach § 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen. In erster Linie soll den Flüchtlingen damit ein vereinfachter und unbürokratischer Zugang zur medizinischen Versorgungermöglicht werden.

Umfassende und uneingeschränkte Ansprüche auf reguläre Leistungen der Krankenkassen resultieren daraus innerhalb der 15monatigen Wartefrist nicht.

Die Krankenversorgung ist im Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4 AsylbLG, § 6 AsylbLG) geregelt. Dementsprechend können Menschen mit Duldung, Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung oder im Asylverfahren folgende Leistungen in Anspruch nehmen:

  • Medizinische Versorgung, (zahn-)ärztliche Hilfe und sonstige erforderlichen Leistungen bei akuten, schmerzhaften oder akut behandlungsbedürftigen Erkrankungen
  • Versorgung mit regulärem Zahnersatz, sofern dieser unmittelbar notwendig ist

  • Leistungen im Rahmen von Schwangerschaft und Geburt: medizinische Leistungen beim Arzt und im Krankenhaus, sämtliche Vorsorgeuntersuchungen für Mutter und Kind, Hebammenhilfe, Medikamente und Heilmittel

  • „Sonstige“ medizinische Leistungen, die „zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich“ sind, z.B.: Mehrkosten für besondere Ernährung bei bestimmten Krankheiten, Reha-Maßnahmen, Psychotherapien.

Mehr Informationen auf der Website der Krankenkassen-Zentrale